Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 60 Vergütungszeitraum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 07.06.2013 – 2 K 4248/08Zitiert von 1
- FG Köln, 01.09.2008 – 2 K 3871/06Zitiert von 1
- BFH, 19.12.2012 – XI B 111/11Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; teilweise KlagerücknahmeZitiert von 15
- BFH, 14.04.2011 – V R 14/10Vorsteuervergütung im Regelbesteuerungsverfahren oder Vergütungsverfahren - Wahlrecht des im Ausland ansässigen Unternehmers über den Vergütungszeitraum - Steuererklärung für das gesamte KalenderjahrZitiert von 11
- FG Köln, 15.02.2017 – 2 K 3488/14Zitiert von 1
- BFH, 12.12.2024 – V R 6/23Vorsteuervergütungsverfahren bei AnzahlungsrechnungenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 27.06.2023 – 2 K 2072/22Zitiert von 1
- BFH, 22.05.2019 – XI R 1/18Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren nur bei GegenseitigkeitZitiert von 7
- BFH, 30.04.2019 – V B 43/17Bestandskräftige Ablehnung einer VorsteuervergütungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt. In den Vergütungsantrag für den Zeitraum nach den Sätzen 1 und 2 können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Jahres fallen. Hat der Unternehmer einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr oder für den letzten Zeitraum des Kalenderjahres gestellt, kann er für das betreffende Jahr einmalig einen weiteren Vergütungsantrag stellen, in welchem ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden dürfen, die in den Vergütungsanträgen für die Zeiträume nach den Sätzen 1 und 2 nicht enthalten sind; § 61 Absatz 3 Satz 3 und § 61a Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.